Verbraucherinsolvenz

Verbraucherinsolvenz
gesondertes  Insolvenzverfahren für natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Hat der Schuldner aber eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, gilt grundsätzlich das Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nur, wenn der Schuldner z.Z. des Insolvenzantrags weniger als 20 Gläubiger hat (§§ 304–314 InsO).
I. Regelungsgrund:Das allgemeine  Insolvenzverfahren ist auf Unternehmensinsolvenz zugeschnitten und trägt den besonderen Bedürfnissen von Verbraucher- und sonstigen Kleininsolvenzen nur unzureichend Rechnung. Einvernehmliche Schuldenbereinigungsverfahren sollen gefördert werden.
II. Voraussetzungen:Der Schuldner hat mit dem Antrag auf Eröffnung des  Insolvenzverfahrens folgende Unterlagen vorzulegen: (1) Eine von einer geeigneten Stelle oder Person (z.B. Schuldnerberatung oder Rechtsanwalt) ausgestellte Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Planes innerhalb der letzten sechs Monate erfolglos versucht wurde; (2) eine Erklärung, ob  Restschuldbefreiung beantragt wird; (3) ein Verzeichnis über vorhandenes Vermögen und Einkommen, Gläubiger und bestehende Forderungen, sowie die Erklärung, dass die Angaben vollständig und richtig sind; (4) ein Schuldenbereinigungsplan (§ 305 InsO).
III. Verfahren:Das  Insolvenzgericht stellt die Verzeichnisse und den Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern zu (§ 307 InsO), die binnen einer  Notfrist von einem Monat Stellung nehmen können (§ 307 InsO). Werden Einwendungen nicht erhoben, gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen (§ 308 I InsO). Wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger nach Anzahl und Forderungshöhe dem Plan zugestimmt haben, ersetzt das  Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners unter bestimmten Voraussetzungen die Einwendung durch eine Zustimmung (§ 309 InsO). Andernfalls ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren (§§ 311–314 InsO, z.B. kein Insolvenzplan, vereinfachte  Verteilung) durchzuführen.

Lexikon der Economics. 2013.

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